Pflicht zum hydraulischen Abgleich laut GEG
Im Oktober 2024 wurde das EnSimiMaV vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Jetzt regelt hier insbesondere § 60c die Pflicht zum hydraulischen Abgleich. Das betrifft primär Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern.
Für wen ist ein hydraulischer Abgleich Pflicht?
Es gibt keine allgemeine Pflicht für einen hydraulischen Abgleich. Die Pflicht betrifft nur Vermieterinnen und Vermieter von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Das bezieht sich auf alle neu eingebauten Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen, mit Ausnahme von Wärmepumpen.
Wenn Sie einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen, kann in diesem Rahmen auch eine (ebenfalls verpflichtende) Heizungsprüfung nachgewiesen werden.
Mehr über die Heizungsprüfung und -optimierung erfahren Sie hier.Gibt es Förderungen für einen hydraulischen Abgleich?
Im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ kann ein hydraulischer Abgleich mit bis zu 15 % bezuschusst werden. Hierfür ist das BAFA zuständig.
Dabei müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
- ein Bestandsgebäude darf höchstens fünf Wohneinheiten haben
- ein Nichtwohngebäude darf höchstens 1.000 qm beheizte Fläche besitzen
- die Heizanlage muss mindestens zwei Jahre alt sein
- der Antrag muss vor dem Vertragsschluss zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs erfolgen
Was muss durchgeführt werden?
Laut § 60c des GEG müssen mindestens folgende Punkte geprüft und gegebenenfalls angepasst werden:
- die Heizlast für jeden Raum
- die Heizkörper und deren Funktionalität, insbesondere im Bezug auf die Vorlauftemperatur
- die Vorlauftemperatur, damit diese möglichst gering ist
In jedem Fall sind die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, sowie die verschiedenen Einstellungen der Geräte und andere wichtige Daten schriftlich festzuhalten.